Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeine Rechte des Mieters, Nutzungszweck, Nutzungsrechte

1. Das angemietete Abteil darf durch den Mieter bis zum Ende des Mietvertrages ausschließlich für Lagerzwecke gemäß den hier geregelten Bedingungen genutzt werden. Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei Übernahme des Abteils hat der Mieter eventuell bestehende Schäden und Verschmutzungen DRIVE IN BOX sofort zu melden. Bei Vertragsende ist das Lagerabteil in einem sauberen und ggf. gereinigten Zustand zu übergeben. Evtl. anfallende Reinigungskosten durch einen durch DRIVE IN BOX beauftragten Dienstleister werden dem Mieter andernfalls in Rechnung gestellt.

2. Die Mietsache darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Jegliche Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken sowie zum Aufenthalt von Personen oder Tieren ist untersagt. Es gelten die nachfolgenden Regelungen.

a. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/ oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, innerhalb des Mietobjektes bauliche Veränderungen (Decke, Wände, Boden etc.) vorzunehmen, Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Decke der Box zu befestigen oder Wände/Decken anzubohren.

b. Die Deckenhöchstlast ist zu beachten und einzuhalten. Höhere Lasten sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von DRIVE IN BOX zulässig.

c. Die Mietsache darf nicht zum Aufenthalt von Menschen und/oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art genutzt werden.

d. Es ist strengstens untersagt, in dem Mietobjekt:

(1) Kraftstoffe, Öle und sonstige brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase einzulagern sowie um- und aufzufüllen; leere Kraftstoff- und Ölbehälter sowie feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z. B. Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest, Giftmüll), jegliche Batterien, welche als Gefahrgut gelten, einzulagern; Gegenstände, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren, sonstige Gegenstände, von denen Brandgefahren oder Umweltgefährdungen ausgehen, abzustellen oder einzulagern,

(2) Waffen, Suchtstoffe, Abfallstoffe oder Sondermüll gleich welcher Art, verderbliche Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel sowie solche, die für Ungezieferbefall/ Befall von Schädlingen geeignet sind oder Ungeziefer-/ Schädlingsbefall verursachen können sowie Stoffe, die Rauch oder Geruch absondern, zu lagern

(3) zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen,

e. Das Abstellen von PKW und Wohnmobilen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen - gesondert anmietbaren - Stellplätzen erlaubt. Zulässig ist ausschließlich die Nutzung als längerfristiger Abstellplatz mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (Einlagerung). Die Nutzung als Parkplatz mit mehrfachen An- und Abfahrten während der Vertragslaufzeit ist nicht Vertragsgegenstand. Es dürfen nur versicherte Fahrzeuge eingestellt werden. Der Mieter garantiert, dass für jedes Fahrzeug während der gesamten Einstelldauer eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und weist diese auf Verlangen des Vermieters nach. Das Verbot der Einlagerung von Kraftstoffen, Ölen und sonstigen brennbaren oder entzündlichen Stoffe, Flüssigkeiten oder Gasen gemäß § 1.2.d.(1) gilt für vertragsgemäß eingestellte PKW/Wohnmobil lediglich insoweit nicht, als die genannten Stoffe sich im üblichen Umfang zum Zeitpunkt der Einfahrt in das Mietobjekt in den hierfür serienmäßig vorgesehenen und werkseitig verbauten Tanks und Behältern des Fahrzeuges befinden. Der Mieter ist für die Dichtheit der Behälter verantwortlich und haftet dem Vermieter und etwaigen Dritten (z.B. andere Mieter) für sämtliche Schäden, die durch das eingestellte Fahrzeug und/oder darin enthaltene Stoffe entstehen. Der Mieter ist für das Verschließen und die Wegfahrsicherung des Fahrzeuges verantwortlich.

f. Der Mieter ist verpflichtet, alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen, er hat alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde zu befolgen.

g. Der Vermieter ist zur Gewährleistung von Brand- und Umweltschutz berechtigt, bei Verdachtsfällen Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen. Der Mieter duldet das Betreten zu diesem Zwecke und gewährt hierzu jederzeit Zutritt zum Mietobjekt.

h. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietsache nicht klimatisiert wird, die Mietsache wird nur frostsicher beheizt. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

i. Lüftungsanlagen und Sprinkleranlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.

3. Es ist dem Mieter verboten, durch seine Einlagerung bzw. seine Tätigkeiten auf dem Gelände der BRUNO BADER GmbH+ Co. KG andere Mieter und/oder den Vermieter zu beeinträchtigen, zu stören oder zu gefährden, auf dem Gelände und im angemieteten Abteil einer Beschäftigung/einem Gewerbe nachzugehen, seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz einer Firma/ eines Unternehmens zu nehmen oder anzumelden, das Abteil zu bewohnen, teilweise oder ganz unterzuvermieten. Es ist ihm verboten, Gase oder Emissionen entstehen zu lassen bzw. zu verursachen. Jegliche illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten im Mietobjekt sind strengstens untersagt.

4. Der Mieter versichert, dass die eingelagerten Güter sein Eigentum sind und/oder dass er durch den Eigentümer der eingelagerten Gegenstände zu deren Einlagerung berechtigt/beauftragt wurde und keine Rechte Dritter verletzt werden.

5. Es dürfen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters in der Lagereinheit keine elektrischen Geräte angeschlossen und keinesfalls während der Abwesenheit des Mieters betrieben werden, vorhandene elektrische Leitungen dürfen weder angezapft noch verändert werden.

6. Der Mieter haftet für jegliches Verhalten derjenigen Personen, die mit seinem Willen oder mit den ihm überlassenen Zugangsdaten/-codes Zutritt zum Mietobjekt haben, er ist dafür verantwortlich, dass diese ebenfalls die hier geregelten Bestimmungen einhalten.

7. Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu betreten,

• sofern begründeter Verdacht besteht, dass gegen die getroffenen, sich aus diesen AGB und dem Mietvertrag ergebenden Vereinbarungen verstoßen wird, insbesondere wenn der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil Waffen, verbotene Gegenstände, Gefahrengut, verderbliche Waren o.ä. enthält,

• im Gefahrenfall, sofern dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein nicht unerheblicher Schaden droht oder Dritte gefährdet sein könnten,

• sofern eine vorherige Kontaktaufnahme zum Mieter gescheitert ist,

• falls der Vermieter von der Polizei o.a. Behörden dazu aufgefordert wird.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Mietperiode, Beginn und Ende des Mietverhältnisses

1. Der Vertrag kommt durch Annahme der verbindlichen Buchungsanfrage des Kunden im Buchungsportal zustande.

2. Regelmäßige Mietperiode (Grundmietzeit) ist ein Monat. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag des vereinbarten Mietbeginnes, frühestens mit Eingang der ersten Zahlung für mindestens die erste Grundmietzeit und endet mit Ablauf des auf das Vortagsdatum fallenden Tag des Folgemonates. (Beispiel: beginnt das Vertragsverhältnis am 17. eines Monats, so endet es mit Ablauf des 16. des Folgemonats). Es verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn es nicht mit einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf eines Monats gekündigt wird.

3. Ein Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses.

4. Die Mietsache ist montags bis freitags mindestens in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 9:00 bis 16:00 Uhr zugänglich, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des 24. Dezember und 31. Dezember eines jeden Jahres.

5. Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass die Mietsache für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel oder Verunreinigungen nicht vorhanden sind. Mängel oder sonstige Schäden, auch solche, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Zahlung der Miete / Erhöhung der Miete / Verzugsfolgen

1. Die erste Zahlung des Mieters ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig und umfasst die erste Monatsmiete. Etwaige weiter nachfolgende Mieten sind jeweils im Voraus der jeweiligen weiteren Mietmonate zur Zahlung fällig.

2. Die Zahlungen des Mieters erfolgen mittels SEPA-Lastschrifteinzug. Ausgenommen hiervon ist die erste Mietzahlung, für die der Mieter rechtzeitig Sorge zu tragen hat. Der Mieter erteilt die entsprechende Einzugsermächtigung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages.

3. Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2021 = 100 gegenüber dem für den Monat des Mietbeginns veröffentlichten Index um mindestens 5%, so ändert sich automatisch der Mietzins im gleichen Verhältnis. Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist diese Regelung entsprechend anwendbar. Bei einem Mietverhältnis, welches für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen ist, verpflichten sich die Parteien, diese Mieterhöhung auf Verlangen eines Vertragspartners als Mietvertragsnachtrag zu vereinbaren und fest mit dem Mietvertrag zu verbinden.

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von mindestens EUR 2,50 zu erheben, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung der Zahlung nicht zu vertreten. Der Zinssatz erhöht sich auf 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Mieter kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen. Im Falle von Rücklastschriften ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den administrativen Aufwand sowie Kosten mit max. EUR 15,00 in Rechnung zu stellen.

§ 4 Zugang und Verschluss der Mietsache

1. Die Mietsache wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit die Mietsache mit einem eigenen Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich.

2. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem formlosem Hinweis an den Mieter, die Mietsache bei Zahlungsrückstand des Mieters seinerseits zu verschließen. Der Vermieter verpflichtet sich, das Schloss nach Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen. Bei der Verwendung von elektronischen Zugangssperren gilt dies entsprechend.

3. Ist oder wird die Gesamteinrichtung mit codegesicherten Türen/ elektronischen Zugangssperren oder ähnlichen Einrichtungen versehen, erhält der Mieter eine/n zum Öffnen erforderliche/n Transponder-Chip/ Schlüssel/ Code-Karte/n. Der Verlust ist dem Vermieter unverzüglich zu melden, bei Verlust oder Beschädigung einer/s Transponder-Chips/Codekarte ist eine Gebühr von EUR 8,00 zu bezahlen.

4. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist.

5. Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.

6. Sollte durch unsachgemäße Handhabung der Alarm des Hauses und/oder des Lagerraumes außerhalb der Bürozeiten aktiviert werden, wird seitens des Vermieters eine Pauschalgebühr von EUR 100,00 erhoben.

7. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter befugt, sofort und ohne vorherige Ankündigung die Mietsache des Mieters zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.

§ 5 Sicherungsübereignung, Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht

1. Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist. Er verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.

2. Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechts ändert nichts an der Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

3. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter sein Eigentum und sämtliche Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt einbringt („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst (aufschiebende Bedingung), wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 14 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB). Übersteigt der Wert der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet. Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.

4. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

a. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernt wird.

b. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Ziffer 3 zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Sinne von Ziffer 3 in Verzug ist und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einer Woche angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.

5. Zur Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter befugt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die vorgefundenen Gegenstände nach Öffnung des Mietobjekts in ein Protokoll aufzunehmen haben.

6. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.

§ 6 Kommunikation

Um eine schnelle und reibungslose Kommunikation sicherzustellen, werden Informationen und Dokumente zwischen Mieter und Vermieter auch digital versendet bzw. kommuniziert. Das gilt auch für vertragsrechtliche Dokumente. Der Mieter verpflichtet sich daher, Änderungen seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer) stets dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Personenmehrheiten, Untervermietung, Firmenwechsel

1. Mehrere Personen als Mieter eines Mietobjektes haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Tatsachen, die dabei für eine Person eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen einer Personenmehrheit die gleiche Wirkung.

2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

3. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Form einer vom Mieter begehrten Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

4. Ein Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform gilt bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Gleiches gilt für sonstige inhabergeführte Unternehmen bei einem Wechsel des Inhabers oder Aufnahme weiterer Inhaber. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

§ 8 Bauliche Änderungen, Ausbesserungen, Instandhaltung, Umzug

1. Der Vermieter darf jederzeit bauliche Änderungen und Ausbesserungen auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von drohenden Gefahren. Der Mieter hat die Arbeiten zu dulden und wird, soweit notwendig, dem Vermieter oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren, die Durchführung der Arbeiten darf vom Mieter nicht behindert oder verzögert werden. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung und ggf. Reparaturen an Brandschutzanlagen durchzuführen.

3. Der Mieter darf bauliche Änderungen im Mietobjekt nicht vornehmen.

4. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat, in diesen Fällen hat der Mieter die Mitarbeiter des Vermieters umgehend zu informieren.

5. Der Mieter verpflichtet sich zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/oder zu erhöhen, dieses zu Durchführung notwendiger Reparaturen oder Umbauten erforderlich ist, behördliche Anweisungen einen Wechsel notwendig machen oder Gefahr im Verzug ist. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Dazu wird der Vermieter den Mieter auffordern, innerhalb von 14 Tagen die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen, die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Kommt der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht fristgerecht nach oder ist ein früherer Wechsel des Mietobjektes vor Ablauf der 14 Tage Frist zwingend notwendig, darf der Vermieter die Mietsache öffnen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt verbringen. Die Verbringung erfolgt im Fall der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf dessen Risiko und Kosten.

§ 9 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.

2. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu Gelände oder Gebäude, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten, Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren, insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten, durch Dritte und/oder andere Mieter, etc.).

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

4. Der Mieter haftet dafür, dass die eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des § 1 geeignet sind.

5. Sollte sich bei einer nachträglichen Vermessung der Lagereinheit eine Differenz zur vereinbarten Fläche / zum vereinbarten Raum ergeben, so sind Abweichungen von bis zu 10 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche / dem tatsächlichen Raum neu berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der abgegrenzten Flächen/Räume.

§ 10 Minderung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

1. Der Mieter hat kein Recht auf Mietminderung, ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines vom Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Mangels der Mietsache. Der Mieter kann gegen die Mietzahlungsansprüche des Vermieters weder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch aufrechnen. Ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit diesen kann der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

2. Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 11 Kündigung

1. Jede Kündigung hat schriftlich oder in Textform oder innerhalb eines bestehenden Kundenportals zu erfolgen.

2. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig. Wichtiger Grund für den Vermieter ist außer den im Gesetz geregelten Gründen insbesondere auch,

a. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als den unter § 1 genannten Nutzungen oder unbefugt untervermieten;

b. wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;

c. wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;

d. wenn vom Mieter der allgemein gültigen Hausordnung nicht entsprochen wird oder ein anderer unzumutbarer Zustand eintritt, wie z.B. Belästigung anderer Mieter, welcher trotz Abmahnung weiter fortbesteht.

§ 12 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache leer, d.h. geräumt und gereinigt, sowie unverschlossen an den Vermieter zurückzugeben. Codekarten, Schlüssel etc. sind vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden sind fachgerecht zu beseitigen.

2. Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Festmietzeit die Mietsache von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will/ ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:

a. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

b. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters zu verwerten.

c. Die Verwertung soll, soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort beim Amtsgericht hinterlegen.

d. Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

3. Falls der Mietvertrag mieterseitig beendet wurde, allerdings kein zeitiger Auszug erfolgt bzw. die Lagereinheit nicht leer übergeben wird und der Vermieter nicht von seinen bezeichneten Rechten Gebrauch machen will, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat. Eventuelle Rabatte werden hierbei nicht länger berücksichtigt und es gilt die monatliche Miete. Die Vertragsverlängerung kann mit 14-tägiger Frist zum Ende einer jeder Mietperiode gekündigt werden.

4. Es kommt zu keiner (stillschweigenden) Verlängerung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages ohne Absprache mit dem Vermieter fortsetzt. Eine Berufung auf § 545 BGB ist ausgeschlossen.

§ 13 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist Pforzheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben ist Pforzheim, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Für das Mietverhältnis gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Ist eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde erforderlich, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen, ihm ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.

Auf dem Gelände gilt die StVO. Den Anweisungen von DRIVE IN BOX und/oder deren Angestellten/Beauftragten ist Folge zu leisten.